Verband

Satzung des LIVE Linux-Verband e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Vorstand

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands sowie der Beisitzer

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

§ 12 Verwaltungsrat

§ 13 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

§ 14 Verbandsgeschäftsführung

§ 15 Mitgliederversammlung

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 17 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 19 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen LIVE Linux Verband. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name LIVE Linux Verband e.V. .
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frickenhausen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des professionellen Einsatzes von Freier Software insbesondere Linux und die Erhaltung der freien Verfügbarkeit des Betriebssystems Linux.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch aktive Koordination der Kommunikation der Mitglieder untereinander und die Vertretung der Interessen aller Mitglieder gegenüber Dritten verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Es gibt Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  2. Mitglied des Vereins können nur Firmen werden, die Linux im Rahmen Ihrer Tätigkeit einsetzen und so die Verbreitung von Linux fördern, sowie Vereine nach Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches, deren Vereinsziele und Tätigkeit der Verbreitung von Linux dienlich sind.
  3. Jedes Mitglied hat unabhängig von der Anzahl natürlicher Personen genau eine Stimme auf den Mitgliederversammlungen.
  4. Fördermitglied des Vereins können juristische und natürliche Personen werden, die durch ihre Mitgliedschaft die Arbeit des Vereins unterstützen wollen.
  5. Fördermitglieder bzw. genau ein Vertreter eines Fördermitgliedes bei juristischen Personen können für Ämter des Vereins von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  6. Fördermitglieder dürfen an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Fördermitglieder haben aber kein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen.
  7. Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat die Berufung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über die Ablehnung.
  8. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der Firma bzw. Tod der Person, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Verwaltungsrats über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Verwaltungsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Verwaltungsrats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat die Berufung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme des Vereins ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
  2. Außerdem werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben.
  3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  4. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  6. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt das Vereinslogo zu führen, um ihre Mitgliedschaft und ihre Ausrichtung auf Linux zu demonstrieren. Die Mitglieder sind verpflichtet sich für die freie Verfügbarkeit von Linux als Basisbetriebssystem einzusetzen.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Verwaltungsrat
  3. und die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung nach § 14 berufen und jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder durch ein Vorstandsmitglied und die Geschäftsführung vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000 Euro die Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich ist.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;
    3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
    5. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats herbeiführen.


§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands sowie der Beisitzer

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
  2. Zu Vorstandsmitgliedern und Beisitzern können sowohl Mitglieder als auch Fördermitglieder des Vereins gewählt werden. Ist das Mitglied eine Juristische Person, so können Vertreter dieser Juristischen Person gewählt werden.
  3. Jedes Vorstandsmitglied und jeder Beisitzer ist einzeln zu wählen. Vereinigt ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich, so ist zwischen diesem und dem Kandidaten mit den zweitmeisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen.
  4. Die Beisitzer werden zusammen in schriftlicher geheimer Wahl gewählt.
    1. Dies erfolgt durch die Ausgabe von Stimmzetteln auf denen die stimmberechtigten Mitglieder die zu wählenden Kandidaten ankreuzen, soweit die Wahlvorschläge bereits vor der Versammlung bekannt waren, oder in der Mitgliederversammlung neu vorgeschlagene Kandidaten auf die Liste setzen und ankreuzen.
    2. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen wie Beisitzer neu zu wählen sind, wobei jedem Kandidaten nur maximal eine Stimme gegeben werden kann. Wird ein Kandidat auf einem Stimmzettel mehrfach angekreuzt, so zählt dies dennoch nur als eine Stimme, falls nicht mehr Stimmen abgegeben wurden, als dem Mitglied insgesamt zur Verfügung stehen. Werden auf einem Stimmzettel mehr Kandidaten angekreuzt, als Stimmen zur Verfügung stehen, ist der Stimmzettel vollständig ungültig; werden weniger Kandidaten angekreuzt als Stimmen zur Verfügung stehen, gilt dies als teilweise Stimmenthaltung.
    3. Gewählt sind die Kandidaten, die entsprechend der neu zu besetzenden Beisitzermandate die meisten Stimmen auf sich vereinigen können (Listenwahl mit relativem Mehrheitserfordemis).
  5. Erhalten bei einer Stichwahl die beiden Kandidaten für ein Vorstandsmandat die gleiche Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Das gleiche gilt für Kandidaten, die bei den letzten zu besetzenden Beiratsmandaten, die gleiche Stimmenzahl erreicht haben. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Im übrigen gelten die Vorschriften zur Beschlussfassung nach § 18.
  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds bzw. des Beisitzers. Scheidet ein Mitglied des Vorstand vorzeitig aus oder tritt zurück, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, unter Ankündigung der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche muss eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 12 Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und vier Beisitzern.
  2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt Paragraph 11 der Satzung entsprechend.


§ 13 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

  1. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
  1. Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr
  2. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3000 Euro (vgl. Paragraph 8 Abs. 2 der Satzung)
  3. Erlass von Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind
  4. Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern
  5. Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.



§ 14 Verbandsgeschäftsführung

  1. Hat der Vorstand einen Geschäftsführer (in) berufen (siehe §8), so ist dessen Aufgabe die Unterstützung des Vorstandes in allen Routineaufgaben. Weitere Aufgaben definiert der Vorstand im Geschäftsführervertrag.
  2. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB
  3. Die Geschäftsführung ist den Verbandszielen verpflichtet.
  4. Anstellungsverträge der Geschäftsführung schließt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ab.


§ 15 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    3. Entlastung des Vorstands
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrates
    6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Verwaltungsrates
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse oder eMail Adresse gerichtet ist.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  4. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben.
  5. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  6. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
  7. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (Paragraph 18 Abs. 4.)
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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